Eigentümer

Rechtliche Herschafft gem. §903 BGB

Besitzer

Tatsächliche Herschafft gem. §854 BGB

mittelbarer Besitzer

§868 BGB

unmittelbarer Besitzer

854 Abs. 1 BGB

Eigentumsübergabe

bewegliche Sachen

unbewegliche Sachen

Einigung = Auflassung gem. $925 BGB

Eigentumsvorbehalt

einfacher Eigentumsvorbehalt

§449 BGB

Das Eigentum wird erst nach vollständiger Bezahlung übertragen

verlängerter Eigentumsvorbehalt

Die Sache darf vom Erwerber veräußert oder verarbeitet werden. Jedoch tritt der Erwerber bis zur vollständigen Bezahlung den Anspruch an die Sache oder die Forderung an Dritte ab.

erweiterter Eigentumsvorbehalt

Der Käufer wird erst nach Begleichung ALLER seiner Verbindlichkeiten Eigentümer.

Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

§932 BGB

Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen

§935 BGB

§§923 bis 934 BGB greift nicht wenn sie gestohlen oder sonst abhanden gekommen sind.

Zählt nicht für Geld, Wertpapiere

Arten von Rechtsgeschäften

Rechtsgeschäft

Ein Rechtsgeschäft besteht aus mind. 1 Willenerklärung.

Beispiele

Empfangsbedürftig

§130 BGB

Die Willenserklärung muss in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen und dieser muss unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit haben, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Einseitiges Rechtsgeschäft

Kann aber muss nicht #Empfangsbedürftig sein.

Mehrseitiges Rechtsgeschäft

Immer #Empfangsbedürftig.
(Vertrag immer zweiseitiges Rechtsgeschäft.)

Einseitiges verpflichtendes Rechtsgeschäft

Für ein Vertragspartner entsteht eine Pflicht, der/die anderen enthält ein Recht.
Z.B. Schenkung §765 BGB oder Bürgschaft §516 BGB

Zwei-/ Mehrseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft

Aus dem Rechtsgeschäft entsteht für alle Rechte und Pflichten
Z.B. Kaufvertrag, Ausbildungsvertrag, Mietvertrag