Kommt dran:

Unentgeldliche Wertabnahme

Unentgeltliche Lieferung

§3 Abs. 1b Nr.1-3 UStG

Allgemeine Vorraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Entnahme von Gegenständen durch Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens

§3 Abs. 1b Nr. 1 UStG

Sachzuwendungen an das Personal, sofern keine Aufmerksamkeit

§3 Abs. 1b Nr. 2 UStG

Alle anderen unentgeltlichen Zuwendungen ausgenommen Geschenke geringen Wertes und Warenmuster

§3 Abs. 1b Nr. 3 UStG

Unentgeltiche sonst. Leistung

§3 Abs. 9a Nr. 1-2 UStG

Private Nutzung betrieblicher Gegenstände

§3 Abs. 9a Nr. 2 UStG

Bsp:

  1. private Nutzung betr. Fahrzeuge durch den Unternehmer
  2. Private Nutzung betr. Telekommunikationsgeräte durch den Unternehemer
  3. private Nutzung betr. Gegenstände durch das Personal

Andere unentgeltliche sonst. Leistungen

§3 Abs. 9a Nr. 2 UStG

§9 Option auf Verzicht

Abs 1
Auf die Steuerbefreiung von §4 Nr 8 a-g ,9 a,12,13 u. 19 kann verzichtet werden, wenn an einer anderen UN für dessen Unternehmen verkauft wird.

Abs 2
Bei Vermietung und Verpachtung muss der andere UN Umsatzsteuerabzugsberechtigt sein.

§10 Bemessungsgrundlage

Abs 1
Die Bemessungsgrundlage ist das Entgelt.
Das Entgelt ist gem §10 Abs. 1 S. 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzgl. der USt.

Dazu zählt nicht:

Abs 2
Sonderfall - Tausch mit Baraufgabe