Unentgeldiche Wertabnahme

Unentgeltliche Lieferung

§3 Abs. 1b Nr.1-3 UStG

Allgemeine Vorraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Entnahme von Gegenständen durch Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens

§3 Abs. 1b Nr. 1 UStG

Sachzuwendungen an das Personal, sofern keine Aufmerksamkeit

§3 Abs. 1b Nr. 2 UStG

Alle anderen unentgeltlichen Zuwendungen ausgenommen Geschenke geringen Wertes und Warenmuster

§3 Abs. 1b Nr. 3 UStG

Unentgeltiche sonst. Leistung

§3 Abs. 9a Nr. 1-2 UStG

Private Nutzung betrieblicher Gegenstände

§3 Abs. 9a Nr. 2 UStG

Bsp:

  1. private Nutzung betr. Fahrzeuge durch den Unternehmer
  2. Private Nutzung betr. Telekommunikationsgeräte durch den Unternehemer
  3. private Nutzung betr. Gegenstände durch das Personal

Andere unentgeltliche sonst. Leistungen

§3 Abs. 9a Nr. 2 UStG

Option bei Vermietungsumsätzen

§3 Abs 12

Die Vermietung ist prinzipiell steuerbefreit.
Nicht befreit sind:

§9 Verzicht auf Steuerbefreiung

Auf die Steuerbefreiung kann verzichtet werden.
WENN

  1. der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird (§9 Abs. 1)
  2. der empfangende Unternehmer VSt-abzugsberechtigt ist. (§9 Abs. 2).

Bemessungsgrundlage bestimmen

§10 Abs. 1

Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Entgelt.
Entgelt ist alles was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzgl. der USt.
Also Nettopreis inkl. Nebenkosten

Zum Entgelt gehören KEINE durchlaufende Posten.
Bsp. Zoll, Orts- Kurtaxen, weiterberechnete Gerichtskosten an Mandant.
Außerdem Verzugszinsen, Fälligkeitzinsen, Mahngebühren, Kosten für Mahnbescheide, Prozesszinsen

§10 Abs. 2 Satz 2 Tausch mit Baraufgabe

Das Entgelt kann auch eine Lieferung (Tausch) oder eine sonst. Leistung (Tauschähnlicher Umsatz) sein.
Bei einem Tausch zusätzlich zum Geld ist Tausch mit Baraufgabe.

Wobei das Tauschgut beim Abgebenden auch versteuert werden muss.
Es sei denn dieser ist nicht berechtigt.

A kauft ein Handy von B für 1000 netto und tauscht sein altes für 500€ netto ein.
Die Bemessungsgrundlage für B ist 1000
Die Bemessungsgrundlage für A ist 500
AUFPASSEN aus welcher Sicht gefragt wird!!