Unentgeldiche Wertabnahme
Unentgeltliche Lieferung
§3 Abs. 1b Nr.1-3 UStG
Allgemeine Vorraussetzung ist, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Entnahme von Gegenständen durch Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens
§3 Abs. 1b Nr. 1 UStG
- Entnahme eines Gegenstandes
- Durch den Unternehmer
- Aus dem Unternehmen
- Im Inland
- Für Zwecke außerhalb des Unternehmens
- Gegenstand oder Bestandteil mind. teilweise Vorsteuerabzugsberechtigt
Sachzuwendungen an das Personal, sofern keine Aufmerksamkeit
§3 Abs. 1b Nr. 2 UStG
- unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes
- Durch einen Unternehmer
- Aus seinem Unternehmen
- Im Inland
- An sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen
- Gegenstand oder Bestandteil mind. teilweise Vorsteuerabzugsberechtigt
Alle anderen unentgeltlichen Zuwendungen ausgenommen Geschenke geringen Wertes und Warenmuster
§3 Abs. 1b Nr. 3 UStG
- andere unentgeltliche Zuwendung eines Geschenkes, ausgenommen Geschenke geringen Wertes und Warenmuster
- Durch einen Unternehmer
- Aus seinem Unternehmen
- Im Inland
- Für Zwecke des Unternehmens
- Gegenstand oder Bestandteil mind. teilweise Vorsteuerabzugsberechtigt
Unentgeltiche sonst. Leistung
§3 Abs. 9a Nr. 1-2 UStG
Private Nutzung betrieblicher Gegenstände
§3 Abs. 9a Nr. 2 UStG
- Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes
- Gegenstand oder Bestandteil mind. teilweise Vorsteuerabzugsberechtigt
- Durch einen Unternehmer oder sein Personal, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen
- Im Inland
- Für Zwecke außerhalb des Unternehmens
Bsp:
- private Nutzung betr. Fahrzeuge durch den Unternehmer
- Private Nutzung betr. Telekommunikationsgeräte durch den Unternehemer
- private Nutzung betr. Gegenstände durch das Personal
Andere unentgeltliche sonst. Leistungen
§3 Abs. 9a Nr. 2 UStG
- unentgeltliche Erbringung einer sonst. Leistung
- durch den Unternehmer oder sein Personal, solange keine Aufmerksamkeiten vorliegen
- Im Inland
- Für Zwecke außerhalb des Unternehmens
Option bei Vermietungsumsätzen
§3 Abs 12
Die Vermietung ist prinzipiell steuerbefreit.
Nicht befreit sind:
- Wohn- Schlafräume von einem Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden (<6 Monate)
- Stellplätze
- kurzfristige Vermietung (<6 Monate)
- Vermietung Verpachtung von Maschinen oder sonst. Vorrichtungen aller Art
§9 Verzicht auf Steuerbefreiung
Auf die Steuerbefreiung kann verzichtet werden.
WENN
- der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird (§9 Abs. 1)
- der empfangende Unternehmer VSt-abzugsberechtigt ist. (§9 Abs. 2).
Bemessungsgrundlage bestimmen
§10 Abs. 1
Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Entgelt.
Entgelt ist alles was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzgl. der USt.
Also Nettopreis inkl. Nebenkosten
Zum Entgelt gehören KEINE durchlaufende Posten.
Bsp. Zoll, Orts- Kurtaxen, weiterberechnete Gerichtskosten an Mandant.
Außerdem Verzugszinsen, Fälligkeitzinsen, Mahngebühren, Kosten für Mahnbescheide, Prozesszinsen
§10 Abs. 2 Satz 2 Tausch mit Baraufgabe
Das Entgelt kann auch eine Lieferung (Tausch) oder eine sonst. Leistung (Tauschähnlicher Umsatz) sein.
Bei einem Tausch zusätzlich zum Geld ist Tausch mit Baraufgabe.
Wobei das Tauschgut beim Abgebenden auch versteuert werden muss.
Es sei denn dieser ist nicht berechtigt.
A kauft ein Handy von B für 1000 netto und tauscht sein altes für 500€ netto ein.
Die Bemessungsgrundlage für B ist 1000
Die Bemessungsgrundlage für A ist 500
AUFPASSEN aus welcher Sicht gefragt wird!!