Vorsorgeaufwendungen
Altersvorsorgeaufwendungen
Immer gegeben:
Höchstbetrag 29.344 / 58688 (2025)
Gesamtrentenversicherungsbetrag 18,6%
Selbständiger
- Schritt Summe der Altersvorsorgeaufwendungen
- Schritt Höchstbetrag
- Ansatz niedriger Betrag aus Schritt 1 & 2
= abziehbare Sonderausgaben
Arbeiter / Angestellter
- Schritt Summe der Altersvorsorgeaufwendungen AN- & AG-Anteil
- Schritt Höchstbetrag
- Schritt Ansatz niedriger Betrag aus Schritt 1 & 2
- Schritt Kürzung um steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung
= abziehbare Sonderausgaben
Beamte, Abgeordnete, beherrschende GmbH-Gesellschafter
- Schritt Beträge zur kapitalgedeckten Altersvorsorge
- Schritt Höchstbetrag
der Höchstbetrag muss jedoch um den Gesamtrentenversicherungsbetrag auf den BAL gekürzt werden - Schritt Ansatz niedriger Betrag aus Schritt 1 & 2
= abziehbare Sonderausgaben
sonstige Vorsorgeaufwendungen
Krankenversicherungsbeiträge §10 Abs. 1 Nr. 3a
Pflegeversicherungsbeiträge §10 Abs. 1 Nr. 3b
sonst. Vorsorgeaufwendungen § 10 Abs. 1 Nr. 3a
Die Basis-Krankenversicherung und -Pflegeversicherung sind in voller Höhe abziehbar.
Die Basis-Krankenversicherung ist um 4% zu kürzen, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Das ist bei Arbeitnehmern der Fall.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind nur anzusetzen, wenn der Höchstbetrag von 1900 / 2800 nicht überschritten wurde §10 Abs. 4. Da es viele Abweichungen gibt TABELLE AUSWENDIG LERNEN!!!!
Diese sind auf die Person bezogene Versicherungsaufwendungen wie:
- Arbeitslosigkeitversicherung
- Erwerbs- und Berufsunfähigkeisversicherung
- Unfallversicherung
- Haftpflichtversicherung (privat, Hund, Kfz)
- Risikoversicherung
Aber keine Sachversicherungen oder Rechtsschutzversicherungen!
Sonstige Sonderausgaben
Kirchensteuer §10 Abs. 1 Nr. 4
Kirchensteuer, die die erstattete oder gutgeschriebene Beträge übersteigt.
Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung §10 Abs. 1 Nr. 7
Aufwendungen für die Erstausbildung sind bis zu 6.000€ Sonderausgaben.
Die Zweitausbildung oder die Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses sind diese Aufwendungen Werbungskosten.
Kinderbetreuungskosten §10 Abs. 1 Nr. 5
Ab 01.01.2025 80%, höchstens 4.800€ je Kinde.
Vorraussetzungen:
- Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des §32 Abs. 1.
- Welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
- Der Steuerpflichtige muss für die Aufwendungen einer Rechnung erhalten haben und die Zahlung muss auf das Konto des Erbringenden erfolg sein.
Beispiel:
- Kindergarten, Kita für Unterbringung
- Beschäftigung von Kinderpfleger, Erzieher und Kinderschwester
- Hilfe im Haushalt, soweit diese Kinder betreuen
- Beaufsichtigung von Kindern bei der Beledigung von häuslicher Schulaufgaben
Schulgeld §10 Abs.1 Nr. 9
Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für die Betreuung und Verpflegung des Kindes
30% der Aufwendungen; Max 5.000€
Vorraussetzungen:
- Die Schule ist in freier Trägerschaft oder eine überwiegend privat finanzierte Schule
- Der Steuerpflichtige, der die Aufwendungen erbracht hat, hat Anspruch auf einen Freibetrag nach §32 Abs. 6 oder auf Kindergeld.
- Schule muss in der EU oder einen EWR-Staat sein
- Die Schule muss zu einem anerkannten Abschluss führen
- Für einen Besuch einer Deutschen Schule im Ausland gilt ebenfalls der SoA-Abzug.
Bestimmte Unterhaltsleistungen §10 Abs. 1a
Entweder Abzug als Sonderausgaben (Realsplitting), oder Abzug als außergewöhnlichen Belastungen.
Bis zu 13.805€ pro Jahr, der Höchsbetrag erhöht sich um den Betrag, der für die Absicherung der Basis- KV und PV des geschiedenen/getrennten Ehegatten aufgewendet wurde.
Vorraussetzungen:
- der Unterhaltsgeber und Empfänger sind geschieden oder dauerhaft getrennt lebende Personen
- Der Empfänger ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
- Der Unterhaltsgeber der Sonderausgabenabzug beantragt
- Der Empfänger diesem Antrag zustimmt
- Der Unterhaltsgeber in seiner EstE die Identifikationsnummer des Empfängers angibt.
Beim Empfänger werden die Unterhaltsleistungen als §22 Nr. 1a behandelt.
Spenden und Mitgliedsbeiträge
Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstiger Zwecke §10b Abs. 1
Zuwendungen
Sind Spenden oder Mitgliedsbeiträge
Ohne Gegenleistung
Als Ausgabe gilt auch die Zugabe von Wirtschaftsgütern
Steuerbegünstigte Zwecke
Darunter Fallen Ausgaben gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke §§52-54
§10b Abs. 1 S. 8 bestimmt, das Mitgliedsbeiträge nicht abziehbar sind, wenn diese:
- Zum Sport,
- Kultureller Betätigung die in erster Linie Freizeitbeschäftigung dienen,
- Heimatpflege und Heimatkunde
- I.S.d. §52 Abs. 2 Nr. 23 AO
Da es hier eine Gegenleistung für den Mitgliedsbeitrag sind.
Empfänger
- juristische Person des öffentlichen Rechts
- Öffentliche Dienstelle z.B. Schule
- eine nach §5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichnete Körperschaft
- Gemeinnützige Vereine, Mieterverein, Amnesty International
Zuwendungsnachweis
Benötigen eine Zuwendungsbestätigung
Außer für:
- Spenden bis 300€
- Spenden für Katastrophenfälle
Hier reicht ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung.
Höchstbetrag
- 20% des GdE
- 4 Promille ( / 1000 * 4) der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufwegendeten Löhne und Gehälter
Stiftungszuwendungen §10b Abs. 1a
Irrelevant glaube ich :)
Zuwendungen an politische Parteien §10b Abs. 1
Vorrangig ist die Steuerermäßigung gem. §34g
Einzelveranlagung
Spende minus 1650€ für die Steuerermäßigung
Wenn dann <0 keine Sonderausgaben.
Wenn >0, bis zu max 1650€ Sonderausgaben.
Die Steuerermäßigung ist die hälfte des am Anfang abgezogene Teil max 825.
Zusammenveranlagung
Spende minus 3300€ für die Steuerermäßigung
Wenn dann <0 keine Sonderausgaben.
Wenn >0, bis zu 3300€ Sonderausgaben.
Die Steuerermäßigung ist die hälfte des am Anfang abgezogene Teil max 1650.