Vorsorgeaufwendungen

Altersvorsorgeaufwendungen

Immer gegeben:
Höchstbetrag 29.344 / 58688 (2025)
Gesamtrentenversicherungsbetrag 18,6%

Selbständiger

  1. Schritt Summe der Altersvorsorgeaufwendungen
  2. Schritt Höchstbetrag
  3. Ansatz niedriger Betrag aus Schritt 1 & 2
    = abziehbare Sonderausgaben

Arbeiter / Angestellter

  1. Schritt Summe der Altersvorsorgeaufwendungen AN- & AG-Anteil
  2. Schritt Höchstbetrag
  3. Schritt Ansatz niedriger Betrag aus Schritt 1 & 2
  4. Schritt Kürzung um steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung
    = abziehbare Sonderausgaben

Beamte, Abgeordnete, beherrschende GmbH-Gesellschafter

  1. Schritt Beträge zur kapitalgedeckten Altersvorsorge
  2. Schritt Höchstbetrag
    der Höchstbetrag muss jedoch um den Gesamtrentenversicherungsbetrag auf den BAL gekürzt werden
  3. Schritt Ansatz niedriger Betrag aus Schritt 1 & 2
    = abziehbare Sonderausgaben

sonstige Vorsorgeaufwendungen

Krankenversicherungsbeiträge §10 Abs. 1 Nr. 3a
Pflegeversicherungsbeiträge §10 Abs. 1 Nr. 3b
sonst. Vorsorgeaufwendungen § 10 Abs. 1 Nr. 3a

Die Basis-Krankenversicherung und -Pflegeversicherung sind in voller Höhe abziehbar.
Die Basis-Krankenversicherung ist um 4% zu kürzen, wenn ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Das ist bei Arbeitnehmern der Fall.

Sonstige Vorsorgeaufwendungen sind nur anzusetzen, wenn der Höchstbetrag von 1900 / 2800 nicht überschritten wurde §10 Abs. 4. Da es viele Abweichungen gibt TABELLE AUSWENDIG LERNEN!!!!

Diese sind auf die Person bezogene Versicherungsaufwendungen wie:

Sonstige Sonderausgaben

Kirchensteuer §10 Abs. 1 Nr. 4

Kirchensteuer, die die erstattete oder gutgeschriebene Beträge übersteigt.

Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung §10 Abs. 1 Nr. 7

Aufwendungen für die Erstausbildung sind bis zu 6.000€ Sonderausgaben.
Die Zweitausbildung oder die Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses sind diese Aufwendungen Werbungskosten.

Kinderbetreuungskosten §10 Abs. 1 Nr. 5

Ab 01.01.2025 80%, höchstens 4.800€ je Kinde.

Vorraussetzungen:

Beispiel:

Schulgeld §10 Abs.1 Nr. 9

Nicht abzugsfähig sind Aufwendungen für die Betreuung und Verpflegung des Kindes

30% der Aufwendungen; Max 5.000€

Vorraussetzungen:

Bestimmte Unterhaltsleistungen §10 Abs. 1a

Entweder Abzug als Sonderausgaben (Realsplitting), oder Abzug als außergewöhnlichen Belastungen.

Bis zu 13.805€ pro Jahr, der Höchsbetrag erhöht sich um den Betrag, der für die Absicherung der Basis- KV und PV des geschiedenen/getrennten Ehegatten aufgewendet wurde.

Vorraussetzungen:

Beim Empfänger werden die Unterhaltsleistungen als §22 Nr. 1a behandelt.

Spenden und Mitgliedsbeiträge

Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstiger Zwecke §10b Abs. 1

Zuwendungen

Sind Spenden oder Mitgliedsbeiträge
Ohne Gegenleistung
Als Ausgabe gilt auch die Zugabe von Wirtschaftsgütern

Steuerbegünstigte Zwecke

Darunter Fallen Ausgaben gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke §§52-54

§10b Abs. 1 S. 8 bestimmt, das Mitgliedsbeiträge nicht abziehbar sind, wenn diese:

Da es hier eine Gegenleistung für den Mitgliedsbeitrag sind.

Empfänger
Zuwendungsnachweis

Benötigen eine Zuwendungsbestätigung
Außer für:

Höchstbetrag
  1. 20% des GdE
  2. 4 Promille ( / 1000 * 4) der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufwegendeten Löhne und Gehälter

Stiftungszuwendungen §10b Abs. 1a

Irrelevant glaube ich :)

Zuwendungen an politische Parteien §10b Abs. 1

Vorrangig ist die Steuerermäßigung gem. §34g

Einzelveranlagung

Spende minus 1650€ für die Steuerermäßigung
Wenn dann <0 keine Sonderausgaben.
Wenn >0, bis zu max 1650€ Sonderausgaben.

Die Steuerermäßigung ist die hälfte des am Anfang abgezogene Teil max 825.

Zusammenveranlagung

Spende minus 3300€ für die Steuerermäßigung
Wenn dann <0 keine Sonderausgaben.
Wenn >0, bis zu 3300€ Sonderausgaben.

Die Steuerermäßigung ist die hälfte des am Anfang abgezogene Teil max 1650.